Die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, teilweise eine Ausnahme zu erlauben, aber nur, soweit keine Gefährdung für Menschen, deren Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten sind.
Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann in diesem Fall keine Ausnahme erlauben. Nur wenn es sich um Feuerwerkskörper/Silvesterknaller handelt, die keinen Lärm erzeugen, kann die für die betreffende Einrichtung verantwortliche Person ihre Zustimmung erteilen, sofern keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit entsteht.
Bei und in unmittelbarer Nähe von Sportveranstaltungen sind Besitz und Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.
Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Verwendung von Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets.
Feuerwerkskörper/Silvesterknaller der Kategorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.) und F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.
Die Verwendung in der Nähe von Tankstellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten ist verboten.
Bei Zuwiderhandeln droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen.
Die Kategorien der Feuerwerkskörper werden im Pyrotechnikgesetz geregelt.
| Kategorie | Eigenschaften | Altersbeschränkung | Berechtigung |
| F1 | Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel, können in geschlossenen Räumen verwendet werden z.B.: Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, etc. | Ab 12 Jahren | Nicht erforderlich |
| F2 | Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen z.B.: Schweizer Kracher (Piraten)1), Knallfrösche, etc. | Ab 16 Jahren | Nicht erforderlich |
| F3 | Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit z.B.: Knallkörper, Feuerräder, etc. | Ab 18 Jahren | Sachkunde |
| F4 | Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit z.B.: Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe, etc. | Ab 18 Jahren | Fachkenntnis |